Cookie-Banner nerven Besucher – und sind trotzdem oft nötig. Maßgeblich ist § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG, früher TTDSG).
Die Grundregel
Wer Informationen auf dem Gerät des Besuchers speichert oder ausliest, braucht dafür grundsätzlich eine Einwilligung. Das betrifft Cookies, aber auch ähnliche Techniken wie den lokalen Speicher des Browsers.
Ausgenommen ist, was für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist – etwa ein Warenkorb im Shop oder das Speichern der Cookie-Entscheidung selbst.
Typische Fälle, die eine Einwilligung brauchen
- Statistik- und Analysetools, die Besucher wiedererkennen
- Werbe- und Remarketing-Dienste
- Eingebettete Videos, Karten oder Social-Media-Inhalte, die selbst Cookies setzen
Eine Website ohne Banner?
Wer auf solche Dienste verzichtet oder sie erst nach einem Klick lädt, kann den Banner oft weglassen oder auf ein Minimum reduzieren. Auf bydns.de wird die Statistik zum Beispiel nur nach ausdrücklicher Zustimmung geladen.
Ein Banner, bei dem „Ablehnen“ versteckt oder schwerer erreichbar ist als „Akzeptieren“, ist rechtlich angreifbar. Beide Möglichkeiten sollten gleichwertig sein.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Wir bauen Websites, die mit möglichst wenig Fremddiensten auskommen.
Website anfragen